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   BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01   

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https://dejure.org/2002,11016
BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01 (https://dejure.org/2002,11016)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VIII B 143/01 (https://dejure.org/2002,11016)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VIII B 143/01 (https://dejure.org/2002,11016)
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  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01
    Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Dies wiederum setzt --sofern, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen, der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben oder zumindest empfohlen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27)-- in der Regel einen begleitenden Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden voraus.

    Bei der Bestimmung dieser Regelgrenze hat die Rechtsprechung sowohl die Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Sprachkurses als auch die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts berücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 39/98, BFH/NV 2000, 25).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 143/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01
    Dies wiederum setzt --sofern, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen, der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben oder zumindest empfohlen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27)-- in der Regel einen begleitenden Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden voraus.

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Insbesondere wurde der Sprachkurs nicht mit dem Ziel der Erlangung eines anerkannten (sprachlichen) Prüfungsabschlusses besucht; hinzu kommt, dass nach dem bisherigen Vortrag auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von H. zunächst angestrebte Studienplatz ("Fachrichtung Lehramt, Hauptfach Sprachen") von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abhängig gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710, und in BFH/NV 2000, 27).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 24/99

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01
    Dies wiederum setzt --sofern, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen, der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben oder zumindest empfohlen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27)-- in der Regel einen begleitenden Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden voraus.

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Insbesondere wurde der Sprachkurs nicht mit dem Ziel der Erlangung eines anerkannten (sprachlichen) Prüfungsabschlusses besucht; hinzu kommt, dass nach dem bisherigen Vortrag auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von H. zunächst angestrebte Studienplatz ("Fachrichtung Lehramt, Hauptfach Sprachen") von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abhängig gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710, und in BFH/NV 2000, 27).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 39/98

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII B 143/01
    Bei der Bestimmung dieser Regelgrenze hat die Rechtsprechung sowohl die Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Sprachkurses als auch die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts berücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 39/98, BFH/NV 2000, 25).
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